Feministische Partei
DIE FRAUEN


Beitrags- und Kassenordnung

Beschluß vom 11. Juni 1995, zuletzt geändert im Juni 2010

 

Beitrags- und Kassenordnung Text der Beitrags- und Kassenordnung in pdf-Format
 
 
Inhalt:
§1 Verwaltung der Finanzen
§2 Rechenschaftsbericht
§3 Beiträge
§4 Spenden
§5 Wahlkampfkostenrückerstattung
§6 Haushaltsplanung
§7 Pflichten zur Buchführung
§8 Beitrags- und Kassenordnungen der Landesmitfrauenverbände und der Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände
 
Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung der Feministischen Partei DIE FRAUEN.
 
 

Die Bundesschatzmeisterin verwaltet die zentralen Finanzen.


2.1.Die Bundesschatzmeisterin sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz bei der Präsidentin dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Hierzu legen die Kreis- und Landesschatzmeisterinnen bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die von den Rechnungsprüferinnen und zusätzlich von einer Sprecherin unterzeichneten Rechenschaftsberichte der Bundesschatzmeisterin vor.

2.2 Die Rechenschaftsberichte müssen den Vorschriften des §24 Parteiengesetz, unter Berücksichtigung des §26 (5) entsprechen.

2.3 Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muß die Bundessprecherin den jeweils höheren Gebietsmitfrauenverband informieren. Dieser Gebietsverband muß über sein entsprechendes Organ die Kassenführung an sich ziehen oder eine Beauftragte einsetzen.

2.4 Hat eine Gliederung keine Sprecherinnenrunde, muß der jeweils höhere Gebietsmitfrauenverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung an sich ziehen.


3.1 Jede Mitfrau zahlt einen festen Monatsbeitrag nach Selbsteinschätzung. Der Mindestbeitrag beträgt 6 Euro. Der Beitrag kann in einem beliebigen Rhythmus (monatlich, vierteljährlich, jährlich) gezahlt werden. Auf schriftlichen Antrag der Mitfrau kann auch ein halber Betragssatz, d.h. 3 Euro, gezahlt werden bzw. eine Freistellung von der Beitragszahlung erfolgen. Der Antrag muß begründet werden.

3.2 Bei den Kreismitfrauenverbänden verbleiben 30% der Beitragseinnahmen. Die Kreismitfrauenverbände führen 70 % der Beitragseinnahmen an die Landesmitfrauenverbände ab. Der Landesmitfrauenverband führt 2/3 dieses Beitragsaufkommens an die Bundespartei ab. Von den Beitragszahlungen, die wegen Fehlen eines Kreismitfrauenverbandes direkt an den Landesmitfrauenverband erfolgen, führt der Landesmitfrauenverband 47% an die Bundespartei ab.


4.1 Die Bundespartei, die Landesmitfrauenverbände und die Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von §25 Parteiengesetz unzulässig sind. Diese sind über die Landesmitfrauenverbände und der Bundespartei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

4.2 Spenden an die Bundespartei oder an einen oder mehrere Landesmitfrauenverbände oder Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände, deren Gesamtwert DM 20.000,-- übersteigt, sind im jeweiligen Rechenschaftsbericht mit Namen und Anschrift der Spenderin zu verzeichnen.

4.3 Hat ein Gebietsmitfrauenverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Ziffer 1 an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Ziffer 2 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß §25 Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlußlage zustehenden Anspruch auf Erstattung von Wahlkampfkosten in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

4.4 Spendenbescheinigungen werden von der Bundespartei, den Landesmitfrauenverbänden oder den Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbänden erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.


Für den Bundes- und Europawahlkampf werden die Rückerstattungen von der Bundespartei, für die Landtagswahlkämpfe vom jeweiligen Landesmitfrauenverband reklamiert. Die Bundesschatzmeisterin bereitet jeweils eine Vereinbarung zur Aufteilung der Rückerstattungen zwischen Bundespartei und den Landesmitfrauenverbänden vor.


6.1 Die Bundespartei ist verpflichtet, vor Beginn des Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Für einen Nachtragshaushalt ist ein Finanzplan aufzustellen.

6.2 Der Haushaltsplan wird von der Bundesschatzmeisterin entworfen und mindestens zwei Monate vor Beginn desRechnungsjahres der Bundesmitfrauenversammlung vorgelegt, die über ihn beschließt. Die Bundesschatzmeisterin hat unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen, wenn erkennbar, daß der Haushaltsansatz nicht ausreicht. Bis zu seiner Verabschiedung ist sie an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

6.3 Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muß durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die Bundesschatzmeisterin. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muß diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zur Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.


7.1 Die für das Beitrags- und Kassenwesen verantwortliche Schatzmeisterin oder die von ihr Beauftragte hat die von der Bundessprecherinnenrunde herausgegebenen Kassenbücher bzw. den Kontenplan anzuwenden.

7.2 Die Rechnungsunterlagen sind 5 Jahre aufzubewahren.


Entsprechend §13 der Bundessatzung erlassen die Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände und die Landesmifrauenverbände die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.

Logo


Zurück zur Startseite / Back to the homepage

internet@feministischepartei.de

23.12.09