Text der Beitrags- und Kassenordnung in pdf-Format
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Inhalt:
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| §1 |
Verwaltung der Finanzen
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| §2 |
Rechenschaftsbericht |
| §3 |
Beiträge
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| §4 |
Spenden
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| §5 |
Wahlkampfkostenrückerstattung
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| §6 |
Haushaltsplanung
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| §7 |
Pflichten zur Buchführung
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| §8 |
Beitrags- und Kassenordnungen der Landesmitfrauenverbände und der
Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände
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| Die Beitrags- und Kassenordnung ist
Bestandteil der Satzung
der Feministischen Partei DIE FRAUEN.
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Die
Bundesschatzmeisterin verwaltet die zentralen Finanzen.
2.1.Die
Bundesschatzmeisterin sorgt für die fristgerechte Vorlage des
Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz bei der Präsidentin dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages. Hierzu legen die Kreis- und
Landesschatzmeisterinnen bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres
die von den Rechnungsprüferinnen und zusätzlich von einer Sprecherin
unterzeichneten Rechenschaftsberichte der Bundesschatzmeisterin vor.
2.2 Die
Rechenschaftsberichte müssen den Vorschriften des §24 Parteiengesetz,
unter Berücksichtigung des §26 (5) entsprechen.
2.3 Ist die
rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf
Bundesebene gefährdet, muß die Bundessprecherin den jeweils höheren
Gebietsmitfrauenverband informieren. Dieser Gebietsverband muß über
sein entsprechendes Organ die Kassenführung an sich ziehen oder eine
Beauftragte einsetzen.
2.4 Hat eine
Gliederung keine Sprecherinnenrunde, muß der jeweils höhere
Gebietsmitfrauenverband über sein entsprechendes Organ die
Kassenführung an sich ziehen.
3.1 Jede Mitfrau zahlt
einen festen Monatsbeitrag nach Selbsteinschätzung. Der Mindestbeitrag
beträgt 6 Euro. Der Beitrag kann in einem beliebigen Rhythmus
(monatlich, vierteljährlich, jährlich) gezahlt werden. Auf
schriftlichen Antrag der Mitfrau kann auch ein halber Betragssatz, d.h.
3 Euro, gezahlt werden bzw. eine Freistellung von der Beitragszahlung
erfolgen. Der Antrag muß begründet werden.
3.2 Bei den
Kreismitfrauenverbänden verbleiben 30% der Beitragseinnahmen. Die
Kreismitfrauenverbände führen 70 % der Beitragseinnahmen an die
Landesmitfrauenverbände ab. Der Landesmitfrauenverband führt 2/3 dieses
Beitragsaufkommens an die Bundespartei ab. Von den Beitragszahlungen,
die wegen Fehlen eines Kreismitfrauenverbandes direkt an den
Landesmitfrauenverband erfolgen, führt der Landesmitfrauenverband 47%
an die Bundespartei ab.
4.1 Die Bundespartei,
die Landesmitfrauenverbände und die Kreis- bzw.
Bezirksmitfrauenverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von §25 Parteiengesetz
unzulässig sind. Diese sind über die Landesmitfrauenverbände und der
Bundespartei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten.
4.2 Spenden an die
Bundespartei oder an einen oder mehrere Landesmitfrauenverbände oder
Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände, deren Gesamtwert DM 20.000,--
übersteigt, sind im jeweiligen Rechenschaftsbericht mit Namen und
Anschrift der Spenderin zu verzeichnen.
4.3 Hat ein
Gebietsmitfrauenverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß
Ziffer 1 an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten,
oder erlangte Spenden nach Ziffer 2 nicht im Rechenschaftsbericht
veröffentlicht, so verliert er gemäß §25 Parteiengesetz den ihm nach
der jeweiligen Beschlußlage zustehenden Anspruch auf Erstattung von
Wahlkampfkosten in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder
nicht veröffentlichten Spenden.
4.4
Spendenbescheinigungen werden von der Bundespartei, den
Landesmitfrauenverbänden oder den Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbänden
erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt
zu.
Für den Bundes- und
Europawahlkampf werden die Rückerstattungen von der Bundespartei, für
die Landtagswahlkämpfe vom jeweiligen Landesmitfrauenverband
reklamiert. Die Bundesschatzmeisterin bereitet jeweils eine
Vereinbarung zur Aufteilung der Rückerstattungen zwischen Bundespartei
und den Landesmitfrauenverbänden vor.
6.1 Die Bundespartei
ist verpflichtet, vor Beginn des Rechnungsjahres einen Haushaltsplan
aufzustellen. Für einen Nachtragshaushalt ist ein Finanzplan
aufzustellen.
6.2 Der Haushaltsplan
wird von der Bundesschatzmeisterin entworfen und mindestens zwei Monate
vor Beginn desRechnungsjahres der Bundesmitfrauenversammlung vorgelegt,
die über ihn beschließt. Die Bundesschatzmeisterin hat unverzüglich
einen Nachtragshaushalt einzubringen, wenn erkennbar, daß der
Haushaltsansatz nicht ausreicht. Bis zu seiner Verabschiedung ist sie
an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
6.3 Eine Ausgabe, die
beschlossen ist, muß durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich
sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und
für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind
nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese
Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch
die Bundesschatzmeisterin. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muß
diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu
notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zur Entscheidung erfolgt
keine Ausführung des Beschlusses.
7.1 Die für das
Beitrags- und Kassenwesen verantwortliche Schatzmeisterin oder die von
ihr Beauftragte hat die von der Bundessprecherinnenrunde
herausgegebenen Kassenbücher bzw. den Kontenplan anzuwenden.
7.2 Die
Rechnungsunterlagen sind 5 Jahre aufzubewahren.
Entsprechend §13 der
Bundessatzung erlassen die Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände und die
Landesmifrauenverbände die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen
ergänzenden Regelungen.