4. Es wird eine Antragskommission gewählt. Sie besteht aus drei Mitfrauen und wird für die Dauer von einem Jahr oder mindestens bis zum Ende der nächsten ordentlichen BMV gewählt.
4.1 Anträge, die auf der BMV behandelt werden sollen, müssen mindestens sechs Wochen vor der BMV der Antragskommission vorliegen und müssen spätestens vier Wochen vor der BMV an die Landes- und Kreisverbände verschickt werden.
4.2 Änderungsanträge können bis zum Beginn der Sitzung bei der Antragskommission eingereicht werden.
4.3 Die Antragskommission stellt die Anträge zu den betreffenden Tagesordnungspunkten vor und empfiehlt die Reihenfolge der Abstimmung, auf sachlich-inhaltlicher Grundlage.
4.4 Die Antragstellerinnen haben das Recht, während der Diskussion Änderungen an ihrem eigenen Antrag vorzunehmen oder den Antrag teilweise oder ganz zurückzuziehen.
4.5 Dringlichkeitsanträge sind ausschließlich zulässig auf der BMV im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Sachverhalten, die sich zwischen den Abgabeterminen für Anträge (4.1, 4.2) und der BMV ergeben haben.
Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens fünf Mitfrauen schriftlich unterstützt werden und sind bei der Antragskommission einzureichen, die sie dem Plenum zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorstellt. Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn die Mehrheit des Plenums dem zustimmt.
4.6 Anträge, die auf der BMV nicht behandelt werden, können durch ihren Beschluß der Bundesmitfrauenkonferenz (BMK) zur Beratung und Beschlußfassung übergeben werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzung, Programm und Haushalt.
Nicht behandelte Anträge der BMV, die nicht an die BMK verwiesen wurden, werden mit Ende der BMV gestrichen und sind ggf. für die nächste BMV neu zu stellen.

5. Es wird eine Wahlkommission gewählt. Sie besteht aus drei Mitfrauen, die aus ihrer Mitte die Wahlleiterin bestimmen.
Die Aufgabe der Wahlkommission ist die Wahlleitung. Die Wahlkommission kann Wahlhelferinnen zu ihrer Unterstützung benennen.
5.1 Die Kandidatinnen für das jeweils zu wählende Organ stellen sich der BMV mit einem maximal fünfminütigen Beitrag zu ihrer Person in alphabetischer Reihenfolge ihrer Vornamen vor.
5.2 Die Zahl der Stimmen, die jede Mitfrau vergeben kann, richtet sich nach der Anzahl der Mitfrauen, die in das jeweilige Organ gewählt werden sollen.
Jeder Kandidatin kann nur eine Stimme gegeben werden.
5.3 Gewählt ist diejenige, welche mehr als die Hälfte der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt diejenige als gewählt, die die einfache Mehrheit, mindestens aber 20 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei neuer Gleichheit entscheidet das Los.
5.4 Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.
Die Wahlen der Mitfrauen für die Bundessprecherinnenrunde und der Mitfrauen für das Schiedsgericht sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
6. Diese Geschäftsordnung der BMV gilt bis auf Widerruf.