§ 10 Entscheidungsrahmen
1. Der Entscheidung des Landesschiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zugrundegelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
2. Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts erfolgt in nicht-öffentlicher Beratung mit einfacher Mehrheit.
a) Im Falle einer mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung im Anschluß an die Beratung nach der Verhandlung den Beteiligten mündlich bekanntgegeben.
b) Im Falle einer Entscheidung nach Aktenlage erfolgt nur die schriftliche Ausfertigung.
3. Die Entscheidung ist in beiden Fällen schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist von der Sprecherin des Landesschiedsgerichts zu unterzeichnen und den streitenden Parteien innerhalb von 4 Wochen zusammen mit dem Protokoll zuzustellen.
4. Das Schiedsgericht muß eine der folgenden Entscheidungen treffen:
4.1 Bei Kreismitfrauenverbänden und Parteiorganen:
a) die Anordnung, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Fristen zu treffen;
b) die Amtsenthebung von einzelnen Mitfrauen der Kreissprecherinnenrunden oder von Kreissprecherinnenrunden; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag der Landesmitfrauenkonferenz oder der Landessprecherinnenrunde eine oder mehrere Mitfrauen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur unverzüglich satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl der Sprecherinnen beauftragen;
c) die Auflösung eines Kreismitfrauenverbandes;
d) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren;
e) Einstellung des Verfahrens.
4.2 Bei einzelnen Mitfrauen:
a) Enthebung von einem Parteiamt;
b) Feststellung, daß sich die vom Antrag betroffene Partei eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat;
c) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren;
d) Einstellung des Verfahrens.
4.3 Bei Anfechtung von Wahlen:
a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahlen;
b) das zuständige Parteiorgan zu beauftragen, unverzüglich satzungsgemäß Neuwahlen einzuleiten. Ist das zuständige Parteiorgan in seiner Gesamtheit von der Anfechtung betroffen, ist nach §10 Ziffer 4.1 b) zu verfahren.
4.4 Bei Ausschlußverfahren:
a) der Antrag auf Ausschluß ist unberechtigt;
b) der Antrag auf Ausschluß ist berechtigt, falls die Voraussetzungen des §10 Abs. 4 Parteiengesetz erfüllt sind; die Mitfrauenrechte der Antragsgegnerin ruhen für einen festzulegenden Zeitraum;
c) der Antrag auf Ausschluß ist berechtigt; die Antragsgegnerin wird ausgeschlossen;
d) Einstellung des Schiedsverfahren, falls eine der streitenden Parteien zwischenzeitlich aus der Partei ausgetreten ist.
5. Werden Anordnungen des Landesschiedsgerichts nicht eingehalten, so kann das Landesschiedsgericht das Ruhen der Mitfrauenrechte der Antragsgegnerin(nen) verhängen.
§ 11 Kostenübernahme
Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der entstandenen Kosten auf die streitenden Parteien und den LMV. Es besteht die Möglichkeit, Kostenübernahme zu beantragen.
§ 12 Berufung
Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes kann beim Bundesschiedsgericht innerhalb von vier Wochen nach dem Versand des Verhandlungsprotokolls (Poststempel) Berufung eingelegt werden.
§ 13 Schlußbestimmung
Diese Landesschiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung des Landesmitfrauenverbands Hessen der Feministischen Partei DIE FRAUEN.
Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landesmitfrauenversammlung am 21. Oktober 2001 in Kraft.
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