Landesschiedsgerichtsordnung

 

Inhalt:
§1 Zuständigkeit
§2 Zusammensetzung
§3 Befangenheit einer Schiedsfrau
§4 Antragsberechtigung
§5 Anträge
§6 Schlichtungsverfahren
§7 Verfahrensvorbereitung
§8 Vorbescheid
§9 Verhandlung
§10 Entscheidungsrahmen
§11 Kostenübernahme
§12 Berufung
§13 Schlußbestimmung

 

§ 1 Zuständigkeit

1. Das Landesschiedsgericht entscheidet auf Antrag über:
a) Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte;
b) Auseinandersetzungen zwischen der Landesebene der Feministischen Partei DIE FRAUEN und den Kreismitfrauenverbänden, zwischen Kreismitfrauenverbänden, sowie zwischen Organen der genannten Verbände, zwischen einzelnen Mitfrauen, zwischen Mitfrauen und Parteiorganen und -verbänden der Landes- und Kreisebene;
c) die Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Landesorgane;
d) die Bestimmung eines Kreisschiedsgerichts im Einzelfall, wenn das an sich zuständige Kreisschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt oder nicht satzungsgemäß funktionsfähig ist;
e) Ordnungsmaßnahmen (siehe Satzung und Parteiengesetz) gegen Mitfrauen aus unterschiedlichen Kreisverbänden;
f) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe auf Landes- und Kreisebene sowie
g) die Auflösung von Kreismitfrauenverbänden.

2. Haben die Kreismitfrauenverbände keine Schiedsgerichte eingerichtet, so ist das Landesschiedsgericht auch für die Kreisebene zuständig.

3. Das Landesschiedsgericht entscheidet bei Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Landes- und Kreissatzungen.

§ 2 Zusammensetzung

1. Das Landesschiedsgericht setzt sich aus 3 Landesschiedsfrauen und nach Möglichkeit einer Vertreterin zusammen. Sollte eine der drei Schiedsfrauen nicht zur Verfügung stehen und keine Vertreterin vorhanden sein, wird sie von einer Schiedsfrau aus einem anderen Landesschiedsgericht vertreten. Die Vertretung wird durch die verbliebenen beiden Landesschiedsfrauen geregelt. Die drei Landesschiedsfrauen werden für zwei Jahre von der Landesmitfrauenversammlung gewählt. Bei Ausscheiden einer Landesschiedsfrau ist auf der nächsten Landesmitfrauenversammlung eine Nachrückerin zu wählen.

2. Die drei gewählten Landesschiedsfrauen bestimmen für jedes Verfahren eine Sprecherin. Während eines Verfahrens kann nur dann eine neue Landesschiedsgerichtssprecherin bestimmt werden, wenn die Sprecherin nach §3 Landesschiedsgerichtsordnung wegen Befangenheit abgelehnt wird oder von der Funktion der Sprecherin zurücktritt.

3. Die Mitfrauen des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.

4. Amtsträgerinnen der Partei oder Parteimitfrauen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Mitfrau eines Schiedsgerichts sein. Die gewählten Schiedsfrauen dürfen jeweils nur in einer Instanz tätig sein.

5. Zu den Verfahrensterminen können die streitenden Parteien je eine Beisitzerin in beratender Funktion hinzuziehen. Der Name der Beisitzerin wird von der streitenden Partei mindestens zwei Wochen vor dem Verfahrenstermin schriftlich dem Schiedsgericht mitgeteilt. Innerhalb eines Verfahrens kann keine neue Beisitzerin eingesetzt werden.

§ 3 Befangenheit einer Schiedsfrau

1. Eine Landesschiedsfrau kann sich selbst für befangen erklären.

2. Die streitenden Parteien können bis vier Wochen vor dem schriftlichen oder mündlichen Verhandlungstermin ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit einer Landesschiedsfrau an das Landesschiedsgericht stellen.

3. Wenn mindestens eine der Landesschiedsfrauen dem Ablehnungsgesuch zustimmt, ist dieses damit angenommen.

§ 4 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

1. Alle Landes- und Kreisparteiorgane und jede Mitfrau des Landesverbandes der feministischen Partei DIE FRAUEN.

2. Gegen eine Wahl oder Entscheidung einer Landesmitfrauenversammlung oder Landesmitfrauenkonferenz kann nur 1/10, mindestens aber drei der bei der betreffenden LMV oder LMK anwesenden Mitfrauen des Landesverbands das Landesschiedsgericht anrufen.

§ 5 Anträge

1. Jeder Antrag an das Landesschiedsgericht ist an die Landesgeschäftsstelle zu richten und innerhalb von drei Wochen an die Landesschiedsfrauen weiterzuleiten.

2. Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln, die in Kopie beizulegen sind, zu versehen. Alle Unterlagen sind fortlaufend durchzunumerieren.

3. Bei Anträgen von mehreren Mitfrauen oder Parteiorganen ist gleichzeitig ihre Sprecherin zu benennen.

4. Alle Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung (jede Ausfertigung in einem verschlossenen Umschlag) einzureichen.

5. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Landesschiedsgericht nicht tätig.

§ 6 Schlichtungsverfahren

1. Das Landesschiedsgericht kann dem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren voranstellen, um alle Möglichkeiten zu nutzen, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Der Schlichtungstermin ist nicht öffentlich und wird von den Schiedsfrauen protokolliert.

2. Bei Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann sich die Frist zur Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens entsprechend §7 um höchstens einen Monat verlängern.

3. Eine erfolgreiche Schlichtung zwischen den streitenden Parteien erfolgt durch
a) Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Partei oder
b) Erzielung einer einvernehmlichen Lösung und Zustimmung beider Parteien hierzu.
Die Annahme des Schlichtungsergebnisses beendet das Verfahren.

Das Schlichtungsergebnis ist von den Schiedsfrauen schriftlich festzuhalten und von den streitenden Parteien beim Schlichtungstermin selbst zu unterschreiben.

4. Scheitert die Schlichtung, wird das Schiedsverfahren eingeleitet.

5. Das Schlichtungsverfahren ist beendet, wenn die Antragstellerin oder -gegnerin aus der Partei austritt.

§ 7 Verfahrensvorbereitung

1. Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des Landesschiedsgerichts. Die für dieses Verfahren bestimmte Sprecherin wird den streitenden Parteien mitgeteilt.

2. Im Zeitraum von drei Wochen entscheiden die Landesschiedsfrauen, ob der Antrag gemäß §8 per Vorbescheid zurückgewiesen wird. Ergeht kein Vorbescheid, leitet die Sprecherin des Landesschiedsgerichts die unter §5 genannten dem Schiedsgericht zugestellten Unterlagen mit Ablauf von vier Wochen der Antragsgegnerin zu. Das Gesamtverfahren gilt drei Tage nach Abschicken der Unterlagen an die Antragsgegnerin (Poststempel) als eröffnet.

3. Die Antragsgegnerin hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Verfahrensbeginn Stellung zu nehmen. Ist die Antragsgegnerin die LMV oder LMK, beträgt die Frist sechs Wochen. Ist die Antrags-gegnerin ein Parteiorgan, hat das Organ eine einzige Stellungnahme abzugeben, in der verschiedene Positionen zum Ausdruck kommen können. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin entscheiden die Landesschiedsfrauen, ob dem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorangestellt wird und ob verschiedene Anträge des gleichen Inhalts in einem Verfahren behandelt werden können. In letzterem Fall hat jede Antragstellerin das Recht, eine Beisitzerin hinzuzuziehen.

4. Spätestens drei Monate nach Verfahrensbeginn ist entweder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen oder den Sprecherinnen der streitenden Parteien mitzuteilen, daß nach Aktenlage entschieden werden soll, sofern der Fall nicht bereits durch Vorbescheid oder Schlichtungsverfahren abgeschlossen worden ist.

5. Das Landesschiedsgericht setzt Ort und Zeit für die mündliche Verhandlung oder die Entscheidung nach Aktenlage fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Beisitzerinnen werden von den streitenden Parteien informiert. Die Terminladung muß enthalten:
a) Ort und Zeit der Verhandlung;
b) den Hinweis, daß bei Fernbleiben einer streitenden Partei in deren Abwesenheit entschieden werden kann.

§ 8 Vorbescheid

1. Mittels Vorbescheid können die Landesschiedsfrauen die Annahme eines Antrags ohne mündliche Verhandlung abweisen, wenn der Antrag:
a) die gemäß §5 festgelegten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt;
b) offenbar inhaltlich unbegründet ist.

2. Der Vorbescheid ergeht schriftlich an die Sprecherinnen der streitenden Parteien. Er enthält eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf.

3. Gegen die Nicht-Annahme eines Antrags per Vorbescheid aus formalen Gründen kann innerhalb der parteiinternen Gerichtsbarkeit kein Einspruch erhoben werden.

4. Gegen die Nicht-Annahme eines Antrags per Vorbescheid aus inhaltlichen Gründen kann die Sprecherin der antragstellenden Partei binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, anderenfalls wirkt er als rechtskräftige Entscheidung.

§ 9 Verhandlung

1. Die Landesschiedsfrauen entscheiden, ob ein Verfahren schriftlich nach Aktenlage oder mündlich erfolgen soll. Im Fall von Parteiordnungs- oder Parteiausschlußverfahren muß eine Anhörung erfolgen.

2. Die mündliche Verhandlung verläuft wie folgt:
a) Sie ist parteiöffentlich. Die Parteiöffentlichkeit kann vom Landesschiedsgericht oder auf Antrag der streitenden Parteien ausgeschlossen werden.
b) Sie wird von der Sprecherin des Landesschiedsgerichts geleitet. Diese kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den Schiedsfrauen einer dieser Frauen übertragen. Eine der Schiedsfrauen übernimmt das Protokoll.
c) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es folgt die Darlegung des wesentlichen Akteninhaltes durch die Landesschiedsfrauen. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge vorzutragen und zu begründen. Damit ist die Beweisaufnahme abgeschlossen.
d) Es folgt die Erörterung der Sache. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind jetzt nicht mehr zulässig.
e) Nachdem das Landesschiedsgericht die Erörterung für beendet erklärt hat, haben alle Beteiligten das Recht zu Schlußerklärungen. Die Mitfrau(en) bzw. das Parteiorgan, gegen die das Schiedsgericht angerufen wurde, hat das Recht auf das letzte Wort.
f) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Alle Beteiligten können verlangen, daß einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert werden. Das Protokoll ist von der Sprecherin des Landesschiedsgerichts und der Protokollführerin zu unterschreiben und den streitenden Parteien innerhalb von vier Wochen zuzuleiten.

§ 10 Entscheidungsrahmen

1. Der Entscheidung des Landesschiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zugrundegelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

2. Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts erfolgt in nicht-öffentlicher Beratung mit einfacher Mehrheit.
a) Im Falle einer mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung im Anschluß an die Beratung nach der Verhandlung den Beteiligten mündlich bekanntgegeben.
b) Im Falle einer Entscheidung nach Aktenlage erfolgt nur die schriftliche Ausfertigung.

3. Die Entscheidung ist in beiden Fällen schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist von der Sprecherin des Landesschiedsgerichts zu unterzeichnen und den streitenden Parteien innerhalb von 4 Wochen zusammen mit dem Protokoll zuzustellen.

4. Das Schiedsgericht muß eine der folgenden Entscheidungen treffen:

4.1 Bei Kreismitfrauenverbänden und Parteiorganen:
a) die Anordnung, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Fristen zu treffen;
b) die Amtsenthebung von einzelnen Mitfrauen der Kreissprecherinnenrunden oder von Kreissprecherinnenrunden; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag der Landesmitfrauenkonferenz oder der Landessprecherinnenrunde eine oder mehrere Mitfrauen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur unverzüglich satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl der Sprecherinnen beauftragen;
c) die Auflösung eines Kreismitfrauenverbandes;
d) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren;
e) Einstellung des Verfahrens.

4.2 Bei einzelnen Mitfrauen:
a) Enthebung von einem Parteiamt;
b) Feststellung, daß sich die vom Antrag betroffene Partei eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat;
c) die Anordnung, eine Handlung mit dem Ziel durchzuführen, den entstandenen Schaden zu minimieren;
d) Einstellung des Verfahrens.

4.3 Bei Anfechtung von Wahlen:
a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahlen;
b) das zuständige Parteiorgan zu beauftragen, unverzüglich satzungsgemäß Neuwahlen einzuleiten. Ist das zuständige Parteiorgan in seiner Gesamtheit von der Anfechtung betroffen, ist nach §10 Ziffer 4.1 b) zu verfahren.

4.4 Bei Ausschlußverfahren:
a) der Antrag auf Ausschluß ist unberechtigt;
b) der Antrag auf Ausschluß ist berechtigt, falls die Voraussetzungen des §10 Abs. 4 Parteiengesetz erfüllt sind; die Mitfrauenrechte der Antragsgegnerin ruhen für einen festzulegenden Zeitraum;
c) der Antrag auf Ausschluß ist berechtigt; die Antragsgegnerin wird ausgeschlossen;
d) Einstellung des Schiedsverfahren, falls eine der streitenden Parteien zwischenzeitlich aus der Partei ausgetreten ist.

5. Werden Anordnungen des Landesschiedsgerichts nicht eingehalten, so kann das Landesschiedsgericht das Ruhen der Mitfrauenrechte der Antragsgegnerin(nen) verhängen.

§ 11 Kostenübernahme

Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der entstandenen Kosten auf die streitenden Parteien und den LMV. Es besteht die Möglichkeit, Kostenübernahme zu beantragen.

§ 12 Berufung

Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes kann beim Bundesschiedsgericht innerhalb von vier Wochen nach dem Versand des Verhandlungsprotokolls (Poststempel) Berufung eingelegt werden.

§ 13 Schlußbestimmung

Diese Landesschiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung des Landesmitfrauenverbands Hessen der Feministischen Partei DIE FRAUEN.

Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landesmitfrauenversammlung am 21. Oktober 2001 in Kraft.


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17.05.02