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    DIE FRAUEN


    Satzung

    gültig seit 11. Juni 1995,
    zuletzt geändert im Oktober 2007

     

    weitere Teile der Satzung sind folgende Ordnungen:
    Beitrags- und Kassenordnung
    Schiedsordnung
     
    Text der Satzung in pdf-Format
     
    Anordnung der Satzung
     
    Präambel
    §1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
    §2 Parteizugehörigkeit
    §3 Aufnahme von Mitfrauen
    §4 Beendigung der Parteizugehörigkeit
    §5 Rechte und Pflichten der Mitfrauen
    §6 Programme
    §7 Aufbau der Partei
    §8 Organe (Bundesorgane)
    §9 Die Bundesmitfrauenversammlung
    §10 Die Bundessprecherinnenrunde
    §11 Die Runde der Weisen Frauen
    §12 Struktur
    §13 Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen
    §14 Schiedsgerichte
    §15 Ordnungsmaßnahmen
    §16 Beschlußfähigkeit der Organe
    §17 Abstimmungsverfahren
    §18 Wahlverfahren
    §19 Satzung
    §20 Auflösung / Verschmelzung
    §21 Sprachliche Fassung der Satzung
    §22 Inkrafttreten
     
     
     

    PRÄAMBEL
    Die Feministische Partei DIE FRAUEN stellt die Interessen von Frauen in den Mittelpunkt ihrer Politik.

    Ziel der Feministischen Partei DIE FRAUEN ist die Gestaltung einer herrschaftsfreien Gesellschaft, in der nicht auf Kosten von Frauen, anderer Völker oder der Natur gelebt wird, eine Gesellschaft, in der für alle Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft, ihrer Nationalität gleichwertige Lebensbedingungen bestehen.

    Die Feministische Partei DIE FRAUEN setzt sich für die Verwirklichung der Rechte auf Selbstbestimmung in bezug auf Schwangerschaft, Sexualität und Wahl der Lebensweise ein, sie wirkt auf die ökonomische Unabhängigkeit von Frauen hin und wendet sich gegen jede Form von Gewalt, Sexismus und Rassismus.


    §1 NAME, SITZ, TÄTIGKEITSBEREICH

    (1)            Die Partei führt den Namen Feministische Partei DIE FRAUEN, Kurzform "DIE FRAUEN".

    (2)            Die Feministische Partei DIE FRAUEN ist eine politische Partei im Sinne des Grundgesetzes; ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder.

    (3)            Sitz der Partei ist Berlin.

    (4)            Die Landesverbände führen den Namen "Feministische Partei DIE FRAUEN" mit dem Zusatz des jeweiligen Ländernamens.


    §2 PARTEIZUGEHÖRIGKEIT

    Mitfrauen der Partei sind natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebensjahres, die sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennen und in die Partei aufgenommen wurden. Mitfrauen im Sinne der Satzung sind auch männliche Parteizugehörige.


    §3 AUFNAHME VON MITFRAUEN

    (1)            Über die Aufnahme entscheidet die Mitfrauenversammlung des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene mit einfacher Mehrheit; sie kann zu diesem Zweck einen Aufnahmeausschuß wählen.

    (2)           Die Parteizugehörigkeit beginnt mit der Entscheidung der Mitfrauenversammlung bzw. des Aufnahmeausschusses.


    §4 BEENDIGUNG DER PARTEIZUGEHÖRIGKEIT

    (1)            Die Parteizugehörigkeit endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

    (2)            Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.


    §5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITFRAUEN

    (1)            Jede Mitfrau hat das Recht,

    1.    an der politischen Willensbildung der Partei -z. B. an Aussprachen, bei Anträgen, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,

    2.    an Bundesmitfrauenversammlungen teilzunehmen,

    3.    an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,

    4.    mit Erreichen des wahlfähigen Alters im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidaturen mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen und entsprechend diesen Regelungen um eine Kandidatur zu bewerben,

    5.    sich mit anderen Mitfrauen in Projekgruppen zu organisieren.

    (2)            Jede Mitfrau verpflichtet sich:

    1.        die Grundsätze der Partei und die imProgramm festgelegten Ziele zu vertreten;

    2.        den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Parteiorgan nicht zuwiderzuhandeln;

    3.        ihren Beitrag zu bezahlen.

    (3)            Mitfrauen, die für die Feministische Partei DIE FRAUEN auf Bundes- oder Europaebene Mandate innehaben, leisten zusätzlich neben ihren satzungsgemäßen Beiträgen (Abs. 2.3) Sonderbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Bundesmitfrauen- versammlung bestimmt.


    §6 PROGRAMME

    (1)            Die Programme sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens der Feministischen Partei DIE FRAUEN. Sie sind als solche verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei.

    (2)            Auf Antrag können Minderheiten in diesen Programmen in einem Extrateil ihre Auffassungen bekanntmachen. Sie müssen sich im Rahmen der in der Präambel des Programmes festgelegten Grundsätze bewegen. Sie dienen der Information der Öffentlichkeit und der Anregung der Diskussion innerhalb der Feministischen Partei DIE FRAUEN.

    (3)           Die Bundesmitfrauenversammlung entscheidet darüber, welches Minderheitsvotum in das Programm aufgenommen wird.


    §7 AUFBAU DER PARTEI

    (1)            Die Bundespartei gliedert sich in Ortsmitfrauenverbände, Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände und Landesmitfrauenverbände. Mehrere Ortsmitfrauenverbände können sich zu einem Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverband zusammenschließen.

    (2)            Der räumliche Geltungsbereich der Mitfrauenverbände sollte sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, Landkreisen, Regierungsbezirken und Ländern decken. In Groß- bzw. Samtgemeinden können sich die Ortsmitfrauenverbände an den gewachsenen Ortszusammenhängen orientieren. Ortsmitfrauenverbände haben mindestens drei Mitfrauen.

    (3)            Die Wahlvorschläge für die Wahl von Volksvertretungen (Gemeindevertretungen, Kreistage, Landtage, Bundestag und Europaparlament) werden von den Mitfrauenversammlungen der entsprechenden Organisationsstufen der Partei aufgestellt. Im übrigen gelten für die Einreichung von Wahlvorschlägen die Vorschriften der Wahlgesetze.


    §8 ORGANE (BUNDESORGANE)

    (1)            Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind

    -         die Bundesmitfrauenversammlung,

    -         die Bundessprecherinnenrunde (Vorstand im Sinne des Parteiengesetzes),

    -         die Runde der Weisen Frauen.

    (2)            Die Organe der Landesmitfrauenverbände und ihre Untergliederungen werden durch die Satzung der Landesmitfrauenverbände festgelegt.


    §9 DIE BUNDESMITFRAUENVERSAMMLUNG

    (1)            Die Bundesmitfrauenversammlung setzt sich zusammen

    1.    aus gewählten Mitfrauen jedes Ortsmitfrauenverbandes; die Anzahl der Delegierten jedes Mitfrauenverbandes beträgt 10 % der Mitfrauenanzahl, jedoch mindestens eine Mitfrau.

    2.    aus den Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde; die Stimmrechte der Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde in der Bundesmitfrauenversammlung sind auf ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitfrauen in der Bundesmitfrauenversammlung begrenzt.

    (2)            Mit beratender Stimme können an der Bundesmitfrauenversammlung teilnehmen

    1.    je eine Vertreterin der Bundesarbeitsgruppen und der Bundesprojektgruppen;

    2.    die von der Bundessprecherinnenrunde hinzugezogenen Referentinnen.

    (3)            Als Übergangsregelung setzt sich, bis zum Aufbau der Parteistruktur entsprechend § 7, die Bundesmitfrauenversammlung aus allen Mitfrauen zusammen. Die Bundesmitfrauenversammlung ist beschlußfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitfrauen.

    (4)            Die Bundesmitfrauenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Bundessprecherinnenrunde beruft die Bundesmitfrauenversammlung in der Regel 8 Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Mitfrauen unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. In besonders dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Sie sollte drei Wochen nicht unterschreiten.

    (5)            Die Bundesmitfrauenversammlung ist oberstes Organ der Partei und entscheidet über die Politik der Partei und ihre Programme. Zu ihren Aufgaben gehören:

    1.    Die Beschlußfassung über
    a) den Haushalt
    b) den Rechenschaftsbericht der Bundessprecherinnenrunde,
    c) den Rechnungsprüfungsbericht,
    d) die Entlastung der Bundessprecherinnenrunde.

    2.    Die Wahl der Bundessprecherinnenrunde, der Mitfrauen des Bundesschiedsgerichtes und zweier Rechnungsprüferinnen.

    3.    Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Beitrags- und Kassenordnung.

    4.    Die Aufteilung der Beiträge und der nicht zweckgebundenen Spenden sowie der Wahlkampfkostenrückerstattungsbeiträge aus Bundestags- und Europawahlen zwischen der Bundespartei und ihren Gliederungen.

    5.    Die Beschlußfassung über die Satzung, deren Änderung sowie über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.

    6.    Beschlußfassung über die Verschmelzung oder Auflösung der Partei mit Dreiviertelmehrheit.

    7.    Die Beschlußfassung über die Auflösung von Landesverbänden bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Programm (Grundsätze) und Satzung (Ordnung) der Partei mit Zweidrittelmehrheit.

    (6)            Eine außerordentliche Bundesmitfrauenversammlung ist einzuberufen

    1.    auf Beschluß der ordentlichen Bundesmitfrauenversammlung,

    2.    auf mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der Bundessprecherinnenrunde,

    3.    auf Antrag eines Zehntels der Mitfrauen oder eines Drittels der Kreismitfrauenverbände. Wird eine außerordentliche BMV nach 3. unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt, so ist diese verbindlich. Ergänzungen zur Tagesordnung nach dem letzten TOP können vorgeschlagen und auf der Versammlung beschlossen werden.

    (7)            Anträge, die auf der Bundesmitfrauenversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 6 Wochen vor der Bundesmitfrauenversammlung der Antragskommission vorliegen und sollen spätestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Bundesmitfrauenversammlung an die Kreismitfrauenverbände verschickt werden. Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Landesmitfrauenverbände, die Bundessprecherinnenrunde sowie 5 Mitfrauen, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesmitfrauenversammlung sind zulässig, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der gewählten Bundesmitfrauen nicht abgelehnt wird.

    (8)            Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundesmitfrauenversammlungen sind zu protokollieren und - außer von der Protokollführerin - von mindestens einer Versammlungsleiterin und einer weiteren gewählten Mitfrau gegenzuzeichnen.

    (9)            Die Bundesmitfrauenversammlung tagt in der Regel öffentlich; sie kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.


    §10 DIE BUNDESSPRECHERINNENRUNDE

    (1)            Die Bundessprecherinnenrunde vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Die Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde führen die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Sie können geschäftsführende Mitfrauen bestellen.

    (2)            Die Bundessprecherinnenrunde besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Mitfrauen und der Mitfrau, die für das Amt der Schatzmeisterin gewählt wurde. Die Bundessprecherinnenrunde bildet aus ihrer Mitte zur Durchführung ihrer Beschlüsse sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte ein Geschäftsführendes Gremium. Dieses besteht aus zwei gewählten Mitfrauen und der Schatzmeisterin qua Amt. Das Geschäftsführende Gremium vertritt die Partei gemäß § 26 Abs. 2 BGB.

    (3)            Die Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde werden von der Bundesmitfrauenversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2 weitere Mitfrauen werden als Nachrückerinnen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer Bundesprecherin gewählt, ebenso eine Mitfrau als Nachrückerin auf das Amt der Schatzmeisterin. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Bundessprecherin tritt an ihre Stelle die Nachrückerin, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ist keine Nachrückerin vorhanden, erfolgt die Nachwahl für die Bundessprecherinnenrunde auf der nächstfolgenden Bundesmitfrauenversammlung für die Dauer bis zur nächsten Wahl.

    (4)            Mitfrauen der Partei, die im Europaparlament, im Bundestag oder in Landes- und Kommunalparlamenten Mandate innehaben, können nicht Mitfrau in der Bundessprecherinnenrunde sein.

    (5)            Die Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde können von der Bundesmitfrauenversammlung einzeln oder insgesamt mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

    (6)            Die Bundessprecherinnenrunde gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesmitfrauenversammlung bedarf.


    §11 DIE RUNDE DER WEISEN FRAUEN

    Die Runde der Weisen Frauen ist ein beratendes Organ. Sie knüpft an alte Frauentraditionen an. Sie besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitfrauen, die jeweils für zwei Jahre von der Bundesmitfrauenversammlung bestätigt bzw. gewählt werden. Die Weisen Frauen dürfen gleichzeitig kein weiteres Amt oder Mandat der Partei innehaben. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Runde der Weisen Frauen soll die Kultur des Umgangs miteinander innerhalb der Partei beratend begleiten und kann zu allen politischen Fragen selbständig Stellungnahmen parteiöffentlich abgeben. Die Bundesmitfrauenversammlung und die Bundessprecherinnenrunde können von der Runde der Weisen Frauen jeweils ein Votum anfordern.


    §12 STRUKTUR

    Die Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände und die Landesmitfrauenverbände haben im Rahmen der programmatischen Grundsätze und Ziele der Partei, ihrer Satzung sowie der Beitrags- und Kassenordnung Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Orts-, Kreis- bzw. Bezirksmitfrauenverbände und Landesmitfrauenverbände können sich in demselben Rahmen ein eigenes kommunal- bzw. landespolitisches Programm und eine eigene Satzung geben.


    §13 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN UND PROJEKTGRUPPEN

    Für besondere Aufgaben können auf Beschluß der Bundesmitfrauenversammlung innerhalb der Partei Bundesarbeitsgemeinschaften und themenspezifische Projektgruppen gebildet werden, deren Tätigkeit sich nach den von der Bundesmitfrauenversammlung beschlossenen Grundsätzen richtet. Bundesarbeitsgemeinschaften sind auf dauerhaftes Bestehen angelegt, während Projektgruppen für begrenzte Aufgaben gebildet werden können. Diese Arbeitsgruppen haben Antrags- und Rederecht für die Mitfrauenversammlungen auf allen Parteiebenen. Die Teilnahme von Personen, die nicht Mitfrauen sind, ist möglich.


    §14 SCHIEDSGERICHTE

    (1)            Bei der Feministischen Partei DIE FRAUEN auf Bundesebene und bei den Landesmitfrauenverbänden bestehen Schiedsgerichte. Die Kreis- oder Bezirksmitfrauenverbände können Schiedsgerichte bilden. Die Aufgabe der Schiedsgerichte ist:

    1.    Streitigkeiten zwischen Mitfrauen oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Mitfrauen und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden.

    2.    Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsmitfrauenverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitfrauen auszusprechen, nachdem diese von den in der jeweiligen Satzung übergeordneten Organen bereits erfolgt sind und Einspruch bzw. Klärung durch das Schiedsgericht beantragt wird.

    (2)            Funktionsträgerinnen der Partei oder Parteimitfrauen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Mitfrau eines Schiedsgerichtes sein. Alle Mitfrauen der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.

    (3)            Das Bundesschiedsgericht setzt sich aus fünf Mitfrauen zusammen. Drei von ihnen werden für zwei Jahre von der Bundesmitfrauen- versammlung gewählt. Die zwei weiteren Mitfrauen werden von Fall zu Fall jeweils von den streitenden Parteien benannt. Für die drei gewählten Schiedsfrauen werden außerdem drei Stellvertreterinnen von der Bundesmitfrauenversammlung gewählt.

    (4)            Das Bundesschiedsgericht entscheidet über

    1.    Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte;

    2.    Auseinandersetzungen zwischen der Feministischen Partei DIE FRAUEN Bundesebene und Landesmitfrauenverbänden, zwischen Gebietsmitfrauenverbänden, die nicht demselben Landesmitfrauenverband angehören, sowie zwischen Organen der genannten Verbände;

    3.    Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane;

    4.    die Bestimmung eines Landesschiedsgerichtes im Einzelfall, wenn das an sich zuständige Landesschiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist;

    5.    Ordnungsmaßnahmen gegen Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde.

    (5)            Die Landesschiedsgerichte entscheiden über

    1.    Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte;

    2.    Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesmitfrauenverbände und deren Mitfrauen sowie über die Auflösung von Kreis- bzw. Ortsmitfrauenverbänden

    3.    die Fälle, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschieds- gerichtes noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind.

    (6)            Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Bundesschiedsordnung.


    §15 ORDNUNGSMASSNAHMEN

    (1)            Ordnungsmaßnahmen werden von den in den jeweiligen Satzungen ernannten übergeordneten Organen ausgesprochen und bei Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme des höchsten Organes einer Verbandsebene kann das Schiedsgericht (der jeweiligen Ebene) angerufen werden.

    (2)            Eine Mitfrau, die vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, kann aus der Partei ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlußbeschluß ist die Beschwerde zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.

    (3)            Gegen Gebietsmitfrauenverbände oder Organe der Partei, die Bestimmungen der Satzung mißachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die Zielsetzung der Partei handeln, können verhängt werden:

    1.    die Anordnung, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen;

    2.    die Amtsenthebung von einzelnen Mitfrauen der Vorstände oder von Vorständen; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag der Bundesmitfrauenversammlung oder des Landesmitfrauenvorstandes eine oder mehrere Parteimitfrauen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglich satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen.

    (4)            Verstößt ein Landesmitfrauenverband in grober Weise gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei und fügt ihr damit schweren Schaden zu so muß die Bundesprecherinnenrunde die Auflösung des Landesmitfrauenverbandes beantragen. Über die Auflösung des Landesmitfrauenverbandes entscheidet die Bundesmitfrauenversammlung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 7. Der Antrag hat spätestens sechs Wochen voe der Bundesmitfrauenversammlung vorzuliegen und ist allen Mitfrauen der Partei zugänglich zu machen. Dem betroffenen Landesmitfauenverband ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Dem Antrag ist beizufügen:

    1.    Die ausführliche Begründung der Bundessprecherinnenrunde

    2.    Stellungsnahme des betroffenen Landesmitfrauenverbandes bzw. dessen Erklärung, dass er auf solche verzichtet.

    (5)            Wurde die Auflösung eines Landesmitfrauenverbandes beschlossen, so steht diesem die Beschwerde vor dem Bundesschiedsgericht zu.


    §16 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER ORGANE

    (1)            Die Bundesmitfrauenversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmenberechtigten Mitfrauen anwesend sind. An der Beschlußfassung während der Bundesmitfrauenversammlungen muß mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen teilnehmen.

    (2)            Die Bundessprecherinnenrunde ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitfrauen anwesend sind. Beschlüsse sollten in der Regel einvernehmlich gefaßt werden.

    (3)            Für die Übergangsregelungen gelten die §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4.


    §17 ABSTIMMUNGSVERFAHREN

    Für alle Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.


    §18 WAHLVERFAHREN

    (1)            Die Wahlen der Mitfrauen für die Bundessprecherinnenrunde, der Mitfrauen für Kandidaturen für die Gemeindevertretungen, für die Parlamente, der Mitfrauen für die Schiedsgerichte und der Mitfrauen für die Bundesmitfrauenversammlung sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

    (2)            Gewählt ist diejenige, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt diejenige als gewählt, die die einfache Mehrheit, mindestens aber zwanzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei neuer Gleichheit entscheidet das Los.

    (3)            Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.


    §19 SATZUNG

    Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitfrauen der Bundesmitfrauenversammlung erforderlich. Sie kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.


    §20 AUFLÖSUNG / VERSCHMELZUNG

    (1)            Über Auflösung oder Verschmelzung der Feministischen Partei DIE FRAUEN entscheidet die Bundesmitfrauenversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitfrauen.

    (2)            Die Bundessprecherinnenrunde ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die die Bundesmitfrauenversammlung erläßt.

    (3)            Über die Verwendung des bei der Auflösung der Feministischen Partei DIE FRAUEN vorhandenen Vermögens entscheidet die Bundesmitfrauenversammlung.


    §21 SPRACHLICHE FASSUNG DER SATZUNG

    Die Satzung ist in weiblicher Form verfaßt. Sie schließt alle natürlichen Personen ein.


    §22 INKRAFTTRETEN

    Diese Satzung und ihre jeweiligen Ergänzungen und Änderungen treten mit ihrer Beschlußfassung in Kraft.

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    30.10.09