§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITFRAUEN
(1)
Jede Mitfrau hat das Recht,
1.
an
der politischen Willensbildung der Partei -z. B. an Aussprachen, bei Anträgen,
Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
2.
an Bundesmitfrauenversammlungen
teilzunehmen,
3.
an
allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen
teilzunehmen,
4.
mit
Erreichen des wahlfähigen Alters im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der
Aufstellung von Kandidaturen mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen und
entsprechend diesen Regelungen um eine
Kandidatur zu bewerben,
5.
sich mit anderen Mitfrauen in Projekgruppen zu organisieren.
(2)
Jede Mitfrau verpflichtet sich:
1.
die
Grundsätze der Partei und die imProgramm festgelegten Ziele zu
vertreten;
2.
den
satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Parteiorgan nicht
zuwiderzuhandeln;
3.
ihren Beitrag zu bezahlen.
(3)
Mitfrauen,
die für die Feministische Partei DIE FRAUEN auf Bundes- oder Europaebene
Mandate innehaben,
leisten zusätzlich neben ihren satzungsgemäßen
Beiträgen (Abs. 2.3)
Sonderbeiträge an den Bundesverband.
Die Höhe der Sonderbeiträge wird von
der Bundesmitfrauen-
versammlung bestimmt.
§9 DIE BUNDESMITFRAUENVERSAMMLUNG
(1)
Die Bundesmitfrauenversammlung setzt sich zusammen
1.
aus
gewählten Mitfrauen jedes Ortsmitfrauenverbandes; die Anzahl der Delegierten
jedes Mitfrauenverbandes beträgt 10 % der Mitfrauenanzahl, jedoch mindestens
eine Mitfrau.
2.
aus
den Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde; die Stimmrechte der Mitfrauen der
Bundessprecherinnenrunde in der Bundesmitfrauenversammlung sind auf ein
Fünftel der Gesamtzahl der Mitfrauen in der Bundesmitfrauenversammlung begrenzt.
(2)
Mit
beratender Stimme können an der Bundesmitfrauenversammlung
teilnehmen
1.
je eine Vertreterin der
Bundesarbeitsgruppen und der
Bundesprojektgruppen;
2.
die von der Bundessprecherinnenrunde
hinzugezogenen
Referentinnen.
(3)
Als Übergangsregelung setzt
sich, bis zum Aufbau der Parteistruktur entsprechend § 7, die
Bundesmitfrauenversammlung aus allen Mitfrauen zusammen. Die Bundesmitfrauenversammlung
ist beschlußfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitfrauen.
(4)
Die
Bundesmitfrauenversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Die Bundessprecherinnenrunde
beruft die Bundesmitfrauenversammlung in der Regel 8 Wochen
vorher durch schriftliche
Ladung der gewählten Mitfrauen unter Beifügung der
vorläufigen
Tagesordnung ein. In besonders
dringenden Fällen kann die Frist
verkürzt werden. Sie sollte drei
Wochen nicht unterschreiten.
(5)
Die
Bundesmitfrauenversammlung ist oberstes Organ der Partei und
entscheidet über die Politik der
Partei und ihre Programme.
Zu ihren Aufgaben gehören:
1.
Die Beschlußfassung über
a) den Haushalt
b) den Rechenschaftsbericht der
Bundessprecherinnenrunde,
c) den Rechnungsprüfungsbericht,
d) die Entlastung der
Bundessprecherinnenrunde.
2.
Die Wahl der Bundessprecherinnenrunde, der
Mitfrauen des Bundesschiedsgerichtes und zweier Rechnungsprüferinnen.
3.
Die Beschlußfassung über die
Geschäftsordnung, die
Schiedsgerichtsordnung, die
Beitrags- und Kassenordnung.
4.
Die Aufteilung der Beiträge und
der nicht zweckgebundenen
Spenden sowie der
Wahlkampfkostenrückerstattungsbeiträge aus
Bundestags- und Europawahlen
zwischen der Bundespartei und ihren
Gliederungen.
5.
Die Beschlußfassung über die
Satzung, deren Änderung sowie
über die ihr ordnungsgemäß
vorgelegten Anträge und die
Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen.
6.
Beschlußfassung über die Verschmelzung oder Auflösung der Partei
mit Dreiviertelmehrheit.
7.
Die
Beschlußfassung über die Auflösung von Landesverbänden bei
schwerwiegenden Verstößen gegen das Programm
(Grundsätze) und Satzung (Ordnung) der Partei mit
Zweidrittelmehrheit.
(6)
Eine außerordentliche Bundesmitfrauenversammlung
ist einzuberufen
1.
auf Beschluß der ordentlichen
Bundesmitfrauenversammlung,
2.
auf mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß der Bundessprecherinnenrunde,
3.
auf Antrag eines Zehntels der Mitfrauen oder
eines Drittels der
Kreismitfrauenverbände.
Wird
eine außerordentliche BMV nach 3. unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt,
so ist diese verbindlich. Ergänzungen zur Tagesordnung nach dem letzten TOP
können vorgeschlagen und auf der Versammlung beschlossen werden.
(7)
Anträge,
die auf der Bundesmitfrauenversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens 6 Wochen vor der
Bundesmitfrauenversammlung der
Antragskommission vorliegen
und sollen spätestens 4 Wochen
(Poststempel) vor der
Bundesmitfrauenversammlung an die Kreismitfrauenverbände
verschickt werden.
Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Landesmitfrauenverbände,
die Bundessprecherinnenrunde sowie 5 Mitfrauen, die gemeinschaftlich
einen Antrag stellen.
Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesmitfrauenversammlung sind
zulässig, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der gewählten
Bundesmitfrauen nicht abgelehnt wird.
(8)
Beschlüsse
und Wahlergebnisse der Bundesmitfrauenversammlungen sind zu protokollieren und
- außer von der
Protokollführerin - von mindestens
einer Versammlungsleiterin und
einer weiteren gewählten Mitfrau gegenzuzeichnen.
(9)
Die
Bundesmitfrauenversammlung tagt in der Regel öffentlich; sie
kann die Öffentlichkeit mit einfacher
Mehrheit ausschließen.
§10 DIE BUNDESSPRECHERINNENRUNDE
(1)
Die Bundessprecherinnenrunde vertritt die Bundespartei nach innen
und außen. Die Mitfrauen der
Bundessprecherinnenrunde führen die
Geschäfte auf der Grundlage der
Beschlüsse der Parteiorgane. Sie
können geschäftsführende Mitfrauen
bestellen.
(2)
Die Bundessprecherinnenrunde besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Mitfrauen und der
Mitfrau, die für das Amt der
Schatzmeisterin gewählt wurde. Die
Bundessprecherinnenrunde bildet aus
ihrer Mitte zur Durchführung
ihrer Beschlüsse sowie zur Erledigung
der laufenden Geschäfte ein
Geschäftsführendes Gremium. Dieses
besteht aus zwei gewählten
Mitfrauen und der Schatzmeisterin qua
Amt. Das Geschäftsführende
Gremium vertritt die Partei gemäß §
26 Abs. 2 BGB.
(3)
Die Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde werden von der
Bundesmitfrauenversammlung in
geheimer Wahl für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. 2 weitere Mitfrauen werden als
Nachrückerinnen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer Bundesprecherin
gewählt, ebenso eine Mitfrau als Nachrückerin auf das Amt der Schatzmeisterin.
Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer
Bundessprecherin tritt an ihre Stelle die Nachrückerin, für die die meisten
Stimmen abgegeben wurden. Ist keine Nachrückerin vorhanden, erfolgt die
Nachwahl für die Bundessprecherinnenrunde auf der nächstfolgenden
Bundesmitfrauenversammlung für die Dauer bis zur nächsten Wahl.
(4)
Mitfrauen
der Partei, die im Europaparlament, im Bundestag oder in Landes- und Kommunalparlamenten Mandate innehaben,
können nicht Mitfrau in der Bundessprecherinnenrunde sein.
(5)
Die Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde können von der
Bundesmitfrauenversammlung einzeln
oder insgesamt mit absoluter
Mehrheit abgewählt werden, jedoch
nicht aufgrund eines
Dringlichkeitsantrages.
(6)
Die Bundessprecherinnenrunde gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Zustimmung der Bundesmitfrauenversammlung bedarf.
§14 SCHIEDSGERICHTE
(1)
Bei der Feministischen Partei DIE FRAUEN auf Bundesebene und
bei den Landesmitfrauenverbänden
bestehen Schiedsgerichte. Die
Kreis- oder Bezirksmitfrauenverbände
können Schiedsgerichte
bilden. Die Aufgabe der
Schiedsgerichte ist:
1.
Streitigkeiten
zwischen Mitfrauen oder zwischen Parteiorganen
oder
zwischen Mitfrauen und Parteiorganen zu schlichten oder zu
entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden.
2.
Ordnungsmaßnahmen
gegen Gebietsmitfrauenverbände,
Parteiorgane oder gegen
einzelne Mitfrauen auszusprechen, nachdem diese von den in der jeweiligen
Satzung übergeordneten Organen bereits erfolgt sind und Einspruch bzw. Klärung
durch das Schiedsgericht beantragt wird.
(2)
Funktionsträgerinnen
der Partei oder Parteimitfrauen, die in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei
stehen, können nicht Mitfrau eines
Schiedsgerichtes sein. Alle
Mitfrauen der Schiedsgerichte sind unabhängig und an
Weisungen
nicht gebunden. Sie können nicht
abgewählt werden.
(3)
Das
Bundesschiedsgericht setzt sich aus fünf Mitfrauen zusammen.
Drei von ihnen werden für zwei Jahre
von der Bundesmitfrauen-
versammlung gewählt. Die zwei
weiteren Mitfrauen werden von Fall
zu Fall jeweils von den streitenden Parteien benannt. Für die
drei
gewählten Schiedsfrauen werden
außerdem drei Stellvertreterinnen
von der Bundesmitfrauenversammlung
gewählt.
(4)
Das Bundesschiedsgericht entscheidet über
1.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte;
2.
Auseinandersetzungen zwischen der Feministischen Partei DIE
FRAUEN
Bundesebene und
Landesmitfrauenverbänden, zwischen Gebietsmitfrauenverbänden,
die nicht
demselben Landesmitfrauenverband angehören, sowie
zwischen
Organen der genannten Verbände;
3.
Anfechtung von Wahlen
und Entscheidungen der Bundesorgane;
4.
die Bestimmung eines Landesschiedsgerichtes im Einzelfall, wenn
das an sich zuständige Landesschiedsgericht nicht ordnungsgemäß
besetzt ist;
5.
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitfrauen der Bundessprecherinnenrunde.
(5)
Die Landesschiedsgerichte entscheiden über
1.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte;
2.
Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesmitfrauenverbände
und deren
Mitfrauen sowie über die Auflösung von Kreis- bzw.
Ortsmitfrauenverbänden
3.
die
Fälle, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschieds-
gerichtes
noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte
gegeben
ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind.
(6)
Die Durchführung des Schiedsverfahrens
regelt die
Bundesschiedsordnung.
§15 ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1)
Ordnungsmaßnahmen
werden von den in den jeweiligen Satzungen ernannten übergeordneten Organen ausgesprochen und bei Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme des
höchsten Organes einer Verbandsebene kann das Schiedsgericht (der jeweiligen
Ebene) angerufen werden.
(2)
Eine
Mitfrau, die vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder die Ordnung der
Partei verstößt und ihr damit
schweren Schaden zufügt, kann aus der
Partei ausgeschlossen
werden. Der Ausschluß ist schriftlich
zu begründen. Gegen den
Ausschlußbeschluß ist die Beschwerde
zum nächsthöheren
Schiedsgericht zulässig.
(3)
Gegen
Gebietsmitfrauenverbände oder Organe der Partei, die
Bestimmungen der Satzung mißachten,
insbesondere
auch Beschlüsse übergeordneter
Parteiorgane nicht durchführen oder
sich weigern, begründete Beschwerden
aufzugreifen und an ein
Schiedsgericht heranzutragen, oder in
wesentlichen Fragen gegen die
Zielsetzung der Partei handeln, können verhängt werden:
1.
die
Anordnung, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der
gesetzten Frist zu treffen;
2.
die
Amtsenthebung von einzelnen Mitfrauen der Vorstände oder von
Vorständen; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag der Bundesmitfrauenversammlung oder des Landesmitfrauenvorstandes eine oder mehrere Parteimitfrauen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglich satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen.
(4)
Verstößt
ein Landesmitfrauenverband in grober Weise gegen die
Grundsätze und Ordnung der
Partei und fügt ihr damit schweren Schaden zu so muß die Bundesprecherinnenrunde die Auflösung des
Landesmitfrauenverbandes beantragen. Über die Auflösung des Landesmitfrauenverbandes
entscheidet die Bundesmitfrauenversammlung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 7. Der Antrag
hat spätestens sechs Wochen voe der Bundesmitfrauenversammlung vorzuliegen und
ist allen Mitfrauen der Partei zugänglich zu machen. Dem betroffenen
Landesmitfauenverband ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Dem Antrag
ist beizufügen:
1.
Die
ausführliche Begründung der Bundessprecherinnenrunde
2.
Stellungsnahme des betroffenen Landesmitfrauenverbandes bzw. dessen Erklärung,
dass er auf solche verzichtet.
(5)
Wurde
die Auflösung eines Landesmitfrauenverbandes beschlossen,
so steht diesem die Beschwerde vor
dem Bundesschiedsgericht zu.