Der § 129 StGB wird genutzt, um die AktivistInnen der letzten Generation als kriminelle Vereinigung verfolgen zu können. Damit stehen sie leider in einer langen Tradition: Schon in den 80-ger Jahren wurde dieser Paragraf auf Protestierende gegen die Wiederbewaffnung und die atomare Aufrüstung angewendet. Auch gegen Frauen, die sich für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen einsetzten, wurde wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ ermittelt.
§129 StGB wird eingesetzt, wenn den Herrschenden Proteste missfallen. Werden AktivistInnen als Teil „einer kriminellen Vereinigung“ bezichtigt, hat das weitreichende Konsequenzen: Allein die Zughörigkeit dazu ist strafbar, ohne dass den AktivistInnen verbotene Handlungen nachgewiesen werden müssen. Protestaktionen können als strafbare Taten bezeichnet werden und PolizistInnen können mit gezogenen Waffen nachts vor Betten stehen. Die Mitgliedschaft in einer sogenannten „kriminellen“ Vereinigung zu unterstellen reicht aus, um AktivistInnen mit bis zu drei Jahren Gefängnis zu bestrafen.
Der § 129 StGB dient vor allem zur Einschüchterung und zum Ausforschen von KritikerInnen und – wie inzwischen bekannt ist – auch der Presse. Er wird offensichtlich angewendet, wenn eine Bewegung Aufmerksamkeit und Erfolge erzielt.
Für die Verfolgung von Straftaten benötigt man keinen §129 – es gibt dafür ausreichend gesetzliche Grundlagen. Der §129 ist ein politischer Verunglimpfungs- Paragraph – er gehört abgeschafft.
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